SAMAD Industrietechnik GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAMAD Industrietechnik GmbH

I. Geltungsbereich
Lieferung erfolgt ausschließlich zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der SAMAD Industrietechnik GmbH, nachstehend Lieferer genannt. Anders lautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers widerspricht der Lieferer mit seiner Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung seiner Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Widerspricht der Besteller nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäfts (Lieferung der Ware/Erfüllung der sonstigen Leistungen) der Auftragsbestätigung des Lieferanten, so ist er mit dessen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden.
Im Falle von Werksverträgen gelten die gesonderten Geschäftsbedingungen des Lieferers für Arbeitsaufträge. Alle Vereinbarungen, die Vertreter des Lieferers treffen, bedürfen dessen schriftlicher Bestätigung. Willenserklärungen des Bestellers, durch die Rechte begründet oder ausgeschlossen werden sollen, insbesondere Widersprüche, sind nur gültig, wenn sie gegenüber der Hauptverwaltung in Bärenstein abgegeben werden.

II. Angebot / Umfang der Lieferung
1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Rechtsgrundlage für Ansprüche des Bestellers dar. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot.
3. Wird eine beim Lieferer eingegangene Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang schriftlich bestätigt oder ausgeführt, so ist der Besteller zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er jedoch hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer geltend machen kann. Das gilt auch für den Fall, dass der Lieferer eine Bestellung ohne Abgabe eines Angebots erhalten hat.
4. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III. Preise und Zahlung
1. Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Listenpreis zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen ist. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei Warenlieferung ab Lieferwerk oder Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Ist eine fracht-/verpackungsfreie Lieferung zugesagt, gilt dies nur innerhalb der BRD an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld, einschließlich der Standardverpackung des Lieferers. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart und Verpackung (z. B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht / seemäßige Verpackung u. Ä.) gehen zu dessen Lasten.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
2. Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt individuell durch Ausdruck auf der Vertragsbestätigung und der Rechnung.
3. Soweit zulässig steht dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur mit anerkannten oder mit gerichtlich festgestellten Ansprüchen zu.
4. Zahlungsverzug bzw. –fälligkeit tritt ein mit Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort nach Erhalt der Belastungsanzeige zahlbar. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung übernimmt der Lieferer keine Haftung. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf einer vorhergehenden Vereinbarung mit dem Lieferer. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet, die sofort zahlbar sind.
5. Ist der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder hat einen Wechsel bei Fälligkeit nicht bezahlt oder wird die Diskontierung eines Wechsels des Bestellers bankseitig abgelehnt oder hat er seine Zahlungen eingestellt, so werden alle noch offen stehenden Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen sofort fällig. In diesem Falle und bei Bestellern, mit denen der Lieferer nicht laufend in Geschäftsverbindung steht, ist der Lieferer berechtigt, aus eigenem Ermessen Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern. Bei Nachnahme wird Skonto nicht gewährt.
6. Müssen Waren vom Besteller herausgegeben werden, so hat der Lieferer ein Anrecht auf Vergütung der geleisteten Dienste in Höhe des Anteils der allgemeinen Betriebskosten im Warenwert. Ferner steht dem Lieferer für jede Benutzung der Ware durch den Besteller ein Betrag zu, der sich aus der Baugeräteliste (in ihrer jeweils gütigen Fassung) errechnet. Für jedes angefangene Jahr der Benutzung wird der volle Prozentsatz, der sich aus der Lebensdauer (Nutzungsdauer) gemäß der Baugeräteliste ergibt, errechnet nach monatlicher Abschreibung und Verzinsung, in Anrechnung gebracht. Für Geräte, die nicht in der Baugeräteliste aufgeführt sind, gelten die Werte entsprechender Lebensdauer analog. Der Lieferer kann mit diesen Beträgen gegen einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufrechnen.
7. Verlangt der Lieferer – im Falle des Verzuges des Bestellers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises der Ware als Schadensersatz zu fordern. Verlangt er 25 %, so ist ein Nachweis des Schadens nicht erforderlich. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen. Diese Bestimmung ist wahlweise anstelle des ersten Satzes des Abschnitts 6.
Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8. Zahlungen an Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diesen besondere schriftliche Vollmacht erteilt wurde.
9. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Auszahlung.
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes vom erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der Lieferer kann einen geringeren Schaden, der Besteller einen höheren anspruchsbegrenzend nachweisen.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Gegenstände auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
4. Teillieferungen sind unzulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogen.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Lieferer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
5. Besteller, bei denen es sich um Wiederverkäufer handelt, sind im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Dabei und auch in allen anderen Fällen der Veräußerung gilt Folgendes:
Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, so hat der Besteller sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, wie sich der Lieferer das Eigentum der Ware vorbehalten hat. Der Besteller tritt bereits jetzt hiermit den Anspruch gegen den Drittanbieter an den Lieferer ab, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Lieferers gegenüber dem Besteller, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Die Ansprüche aus den Weiterverkäufen gehen mit Abschluss des Weiterverkaufs auf den Lieferer über. Zur Einziehung der Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet der Lieferer sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen die genauen Anschriften des oder der Drittabnehmer mitzuteilen, die Beträge der ihm gegen die Abnehmer zustehenden Forderungen aufzugeben und dem Lieferer alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Abschriften der erteilten Rechnungen, zu übermitteln und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
6. Die Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für den Lieferer.
7. Der Besteller hat den Lieferer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß dem vorstehendem Punkt 5 auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von zwölf Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von drei Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen.
Bei Einsatz des Liefergegenstandes im Ausland beschränkt sich die Verpflichtung des Lieferers auf unentgeltliche Ausbesserung bzw. Neulieferung in der Weise, dass dieser die notwendigen Ausbesserungskosten bei Einsatz eines vom Lieferer beauftragten Monteurs an Ort der Verwendung des Liefergegenstandes trägt. Kosten der An- und Abreise sowie notwendige Aufenthaltskosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Bestellers.
Eine erforderliche Ersatzlieferung erfolgt auf gleicher Versandbasis wie die des Auftrages.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in zwölf Monaten, frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mangelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunter-brechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäße ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VIII. Haftung für Nebenpflichten
1. Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsabschluss liegender Vorschläge und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.

IX. Rechte des Besteller auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

X. Warenrücksendung
Der Lieferer kann für Warenrücksendungen, die er nicht zu vertreten hat, eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 10 % des entsprechenden Kaufpreises fordern. Diesen Warenrücksendungen muss der Lieferer vorher zugestimmt haben. Ein Einzelnachweis über die tatsächliche Entschädigungshöhe bleibt hiervon ausgenommen.

XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Annaberg-Buchholz.

XII. Datenspeicherung
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses der Lieferer zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (z. B. Schreiben von Auftragsbestätigungen, Rechnungserstellung) Daten des Bestellers speichert. Mithin darf der Lieferer von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz § 26 absehen.

XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

(Stand Januar 2002)

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