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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAMAD Industrietechnik GmbH
I.
Geltungsbereich
Lieferung erfolgt ausschließlich zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der SAMAD Industrietechnik GmbH, nachstehend Lieferer genannt. Anders lautenden
Einkaufsbedingungen des Bestellers widerspricht der Lieferer mit seiner Auftragsbestätigung
unter Zugrundelegung seiner Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Widerspricht
der Besteller nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäfts
(Lieferung der Ware/Erfüllung der sonstigen Leistungen) der Auftragsbestätigung
des Lieferanten, so ist er mit dessen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden.
Im Falle von Werksverträgen gelten die gesonderten Geschäftsbedingungen
des Lieferers für Arbeitsaufträge. Alle Vereinbarungen, die Vertreter
des Lieferers treffen, bedürfen dessen schriftlicher Bestätigung.
Willenserklärungen des Bestellers, durch die Rechte begründet oder
ausgeschlossen werden sollen, insbesondere Widersprüche, sind nur gültig,
wenn sie gegenüber der Hauptverwaltung in Bärenstein abgegeben werden.
II. Angebot / Umfang
der Lieferung
1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine
Rechtsgrundlage für Ansprüche des Bestellers dar. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-
und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
2. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Die Bestellung ist ein
bindendes Angebot.
3. Wird eine beim Lieferer eingegangene Bestellung nicht innerhalb von zwei
Wochen nach ihrem Eingang schriftlich bestätigt oder ausgeführt, so
ist der Besteller zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er
jedoch hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer
geltend machen kann. Das gilt auch für den Fall, dass der Lieferer eine
Bestellung ohne Abgabe eines Angebots erhalten hat.
4. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher
Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preise und
Zahlung
1. Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung
oder Leistung gültige Listenpreis zuzüglich Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe, sofern keine abweichende Preisvereinbarung
getroffen ist. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
bei Warenlieferung ab Lieferwerk oder Lager, jedoch ausschließlich Verpackung.
Ist eine fracht-/verpackungsfreie Lieferung zugesagt, gilt dies nur innerhalb
der BRD an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld,
einschließlich der Standardverpackung des Lieferers. Mehrkosten aufgrund
einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart und Verpackung (z.
B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht / seemäßige Verpackung u. Ä.)
gehen zu dessen Lasten.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach
bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder
die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferer berechtigt,
den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der
Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung
den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung
nicht nur unerheblich übersteigt.
Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen
gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
2. Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt individuell durch Ausdruck auf
der Vertragsbestätigung und der Rechnung.
3. Soweit zulässig steht dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder
Aufrechnungsrecht nur mit anerkannten oder mit gerichtlich festgestellten Ansprüchen
zu.
4. Zahlungsverzug bzw. –fälligkeit tritt ein mit Ablauf der auf der
Rechnung angegebenen Zahlungsfrist. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Diskontspesen,
Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort nach Erhalt der Belastungsanzeige
zahlbar. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und
Zurückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung übernimmt der Lieferer
keine Haftung. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf einer vorhergehenden Vereinbarung mit
dem Lieferer. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen
Diskont- und Einziehungsspesen berechnet, die sofort zahlbar sind.
5. Ist der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder hat einen Wechsel bei
Fälligkeit nicht bezahlt oder wird die Diskontierung eines Wechsels des
Bestellers bankseitig abgelehnt oder hat er seine Zahlungen eingestellt, so
werden alle noch offen stehenden Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen
sofort fällig. In diesem Falle und bei Bestellern, mit denen der Lieferer
nicht laufend in Geschäftsverbindung steht, ist der Lieferer berechtigt,
aus eigenem Ermessen Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen
oder gegen Nachnahme zu liefern. Bei Nachnahme wird Skonto nicht gewährt.
6. Müssen Waren vom Besteller herausgegeben werden, so hat der Lieferer
ein Anrecht auf Vergütung der geleisteten Dienste in Höhe des Anteils
der allgemeinen Betriebskosten im Warenwert. Ferner steht dem Lieferer für
jede Benutzung der Ware durch den Besteller ein Betrag zu, der sich aus der
Baugeräteliste (in ihrer jeweils gütigen Fassung) errechnet. Für
jedes angefangene Jahr der Benutzung wird der volle Prozentsatz, der sich aus
der Lebensdauer (Nutzungsdauer) gemäß der Baugeräteliste ergibt,
errechnet nach monatlicher Abschreibung und Verzinsung, in Anrechnung gebracht.
Für Geräte, die nicht in der Baugeräteliste aufgeführt sind,
gelten die Werte entsprechender Lebensdauer analog. Der Lieferer kann mit diesen
Beträgen gegen einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
aufrechnen.
7. Verlangt der Lieferer – im Falle des Verzuges des Bestellers nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist – Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
so ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises der Ware als Schadensersatz
zu fordern. Verlangt er 25 %, so ist ein Nachweis des Schadens nicht erforderlich.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen. Diese
Bestimmung ist wahlweise anstelle des ersten Satzes des Abschnitts 6.
Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8. Zahlungen an Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diesen besondere schriftliche
Vollmacht erteilt wurde.
9. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Auszahlung.
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich
als verbindlich bestätigt worden sind.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes vom erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst
mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens
des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss
weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen
aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
benutzt werden kann. Der Lieferer kann einen geringeren Schaden, der Besteller
einen höheren anspruchsbegrenzend nachweisen.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5
% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener
verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang
und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Gegenstände auf
den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr
und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer
gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf
den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14
Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig
im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren
14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht,
wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande
ist.
4. Teillieferungen sind unzulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis
sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht
vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogen.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern,
sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen
und dem Lieferer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein
Dritter ist auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller
zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie der Pfändung des Liefergegenstandes
durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht
das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
5. Besteller, bei denen es sich um Wiederverkäufer handelt, sind im Rahmen
eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter
zu veräußern. Dabei und auch in allen anderen Fällen der Veräußerung
gilt Folgendes:
Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, so hat der Besteller sich gegenüber
den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen
Bedingungen vorzubehalten, wie sich der Lieferer das Eigentum der Ware vorbehalten
hat. Der Besteller tritt bereits jetzt hiermit den Anspruch gegen den Drittanbieter
an den Lieferer ab, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Lieferers
gegenüber dem Besteller, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand
ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Die Ansprüche aus den Weiterverkäufen
gehen mit Abschluss des Weiterverkaufs auf den Lieferer über. Zur Einziehung
der Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt;
jedoch verpflichtet der Lieferer sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt
und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, ist der Besteller
verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen die genauen Anschriften des oder der
Drittabnehmer mitzuteilen, die Beträge der ihm gegen die Abnehmer zustehenden
Forderungen aufzugeben und dem Lieferer alle zum Einzug erforderlichen Angaben
zu machen, die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Abschriften der erteilten
Rechnungen, zu übermitteln und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
6. Die Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den
Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet,
steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem
Verarbeitungswert zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum
unentgeltlich für den Lieferer.
7. Der Besteller hat den Lieferer über eventuelle Zugriffe Dritter auf
die Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf
die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß
dem vorstehendem Punkt 5 auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherung
die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung
um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Haftung für
Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender
Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von
zwölf Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von drei Monaten) seit
Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes
– insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter
Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist
dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder
die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens
12 Monate nach Gefahrübergang.
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf
Menge, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen.
Bei Einsatz des Liefergegenstandes im Ausland beschränkt sich die Verpflichtung
des Lieferers auf unentgeltliche Ausbesserung bzw. Neulieferung in der Weise,
dass dieser die notwendigen Ausbesserungskosten bei Einsatz eines vom Lieferer
beauftragten Monteurs an Ort der Verwendung des Liefergegenstandes trägt.
Kosten der An- und Abreise sowie notwendige Aufenthaltskosten gehen in diesem
Fall zu Lasten des Bestellers.
Eine erforderliche Ersatzlieferung erfolgt auf gleicher Versandbasis wie die
des Auftrages.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers
auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge
an in zwölf Monaten, frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern
sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung
mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer – soweit als sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls
dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten
der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im
Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für
die Mangelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunter-brechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäße ohne
vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
VIII. Haftung für
Nebenpflichten
1. Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsabschluss
liegender Vorschläge und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten
– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
– nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte
VII und IX entsprechend.
IX. Rechte des
Besteller auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe
gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung
hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend
mindern.
2. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden
Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder
Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch
von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
X. Warenrücksendung
Der Lieferer kann für Warenrücksendungen, die er nicht zu vertreten
hat, eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 10 % des entsprechenden
Kaufpreises fordern. Diesen Warenrücksendungen muss der Lieferer vorher
zugestimmt haben. Ein Einzelnachweis über die tatsächliche Entschädigungshöhe
bleibt hiervon ausgenommen.
XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Annaberg-Buchholz.
XII. Datenspeicherung
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses
der Lieferer zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (z. B. Schreiben von
Auftragsbestätigungen, Rechnungserstellung) Daten des Bestellers speichert.
Mithin darf der Lieferer von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz
§ 26 absehen.
XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem
Lieferer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Zustimmung des Lieferers.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
(Stand Januar 2002)
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